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Satzung
Förderverein Wildeshauser Kinderhilfe Bam e.V.



§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Wildeshauser Kinderhilfe Bam “ (FWKhB). Er hat seinen Sitz in der Stadt Wildeshausen und soll nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ erhalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§.2 Zweck des Vereins

(1) Der Förderverein Wildeshauser Kinderhilfe Bam e.V. verfolgt ausschließlich und unmittellbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§§51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist Hilfe für Opfer von Naturkatastrophen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Geld- und Sachspenden zur Errichtung, Ausstattung und der Beihilfe zum Unterhalt eines Waisenhauses und eines Behandlungszentrums für schwer traumatisierte Kinder in der Region Bam (Iran).
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch andere Projekte unterstützt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein arbeitet firmenunabhängig. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich im Sinne der in §2 angegebenen Zwecke einsetzen. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die der Zielsetzung des Vereins nahe stehen und ihn finanziell unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Annahmeerklärung wirksam.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung einer juristischen Person oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied des Vereins kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt hat. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Der ordentliche Rechtsweg bleibt bestehen. Ausscheidende Mitglieder oder deren Erben haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins oder Teile davon. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied sind zu erfüllen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die schriftliche Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt u.a. über
a) die Tagesordnung
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl des Beirates
d) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) die Satzungsänderungen
i) die Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben ein Rederecht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Verein besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Kassenwart/in und der/dem Schriftführer/in. Die Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben wird von den Vorstandsmitgliedern geregelt. Die/der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem der stellvertretenden Vorstandsmitglieder den Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB gerichtlich und außergerichtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Dieses Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.

Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Vorstandsbeschlüsse können auch, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Internationale Rote Kreuz“, das es ausschließlich und unmittelbar für die Hilfe von Opfern von Naturkatastrophen zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.